Impressumspflicht auf Social Media Präsenzen
Nun ist es also offiziell: Die Deutsche Rechtssprechung wirft den Social Media Aktivitäten in der BRD ansässiger Unternehmen einen weiteren Stock in die Speichen. Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 bestätigt (Az: 2 HK O 54/11) dass es nicht ausreicht unter dem Reiter “Info” auf der Fanpage einen Link auf die eigene Website, die natürlich ein Impressum vorhält, zu setzen. Vielmehr müsse auf jedem, auch Social Media, Angebot ein leicht erkenn- und erreichbares Impressum verfügbar sein. Wer nun keinen Profi an der Hand hat wird ernsthafte Probleme bekommen (können), denn auch die Bezeichnung “Info” des Reiters ist offenbar schon irreführend und ein darin enthaltenes Impressum damit abmahnfähig. Herzlichen Glückwunsch. Wer dennoch auf seine Website verlinkt muss erstens direkt auf die Impressumsseite linken und zudem noch angeben für welches “Telemedium” dieses Impressum gilt. Soll heißen dort muss dann explizit stehen dass das Impressum sowohl für die Website unter …. (alle möglichen Domains die man so hat) und für Facebook, Twitter und was man eben noch so betreibt gilt.
Damit wären wir nämlich auch schon beim größten Problemkind: Twitter. Es ist schlichtweg unmöglich auf Twitter ein ausreichendes Impressum darzustellen. Ergo bleibt nur der Link – der muss natürlich Impressum heißen und dort muss wiederum genau stehen dass es auch für Twitter gilt.
Einen ausführlichen Kommentar findet man bei IT-Rechts-Praxis: Klick Klick. Mein Text versteht sich natürlich nicht als rechtsberatung und ich empfehle auch jedem Unternehmer sich anwaltlich beraten zu lassen!
Aber mal ehrlich: Beschleicht nur mich das Gefühl dass dort Richter entscheiden die Twitter, Facebook und Co nur aus dem Fernsehen kennen? Verbraucherschutz und fairer Wettbewerb sind natürlich wichtig, trotzdem sollte man sich doch an die Gegebenheiten der jeweiligen Plattform halten können. Und das bitte auch möglichst einfach, denn sonst ist der Wettbewerb auch nicht mehr gegeben, können sich nur noch Unternehmen mit potenten Rechtsmittelbudgets Ausflüge ins Web leisten.




Abgesehen davon das es mal wieder ein wunderbares Beispiel für die deutsche Bürokratie ist dürfte es bei Twitter doch am einfachsten gehen wenn man das Impressum mit in das Hintergrundbild packt, oder ist das auch nicht rechtens?
Hallo Danny,
von einem Bild würde ich in jedem Fall abraten! Das ist weder maschinenlesbar noch wird es einem Nutzer der nicht über die Twitterwebsite auf Deinem Profil ist bzw. Deine Tweets liest angezeigt. Daher vermute ich dass ein Bild die schlechteste Lösung ist.
Impressums-Pflicht für kommerzielle Facebook-Seiten…
Das Landgericht Aschaffenburg hat am 19. August 2011 entschieden, (AZ. 2 HK O 54/11), dass Unternehmen, die eine kommerzielle Facebook-Seite betreiben, auch dort ein den Anforderungen aus Paragraf 5 des Telemediengesetzes entsprechendes, vollständiges …
Hallo Enrico,
ich komme zurück auf Deine Frage aus dem letzten Absatz.
Bitte lese doch mal die zweite Zeile in Deinem eigenen Text, dort steht “Landgericht”.
Das sind, soweit mir bekannt, Gerichte die verhandeln und urteilen über Anzeigen und Vorfälle auf dem Land.
Also wenn der eine Bauer acht Meter zu weit auf dem Acker eines anderen Bauern versehendlich die Kartoffeln mitgeerntet hat. Denkbar ist auch die Zuständigkeit für Ehestreitigkeiten, die aus dem RTL-Fachmagazin “Bauer sucht Frau” resultieren.
Vermutlich ist es in diesem besagten Fall dazu gekommen, dass irgend ein Bauernhof – selbst hergestellten Käse über Twitter promoten wollte und das entsprechende Landgericht seine Chance sah, wenn sie diesen Fall an sich reißen und richtig aufbauschen – als Grundsatzurteil, dass demnächst groß im Landfunk darüber berichtet wird und der Bauernpräsident einen Kommentar abgibt.
Wie Du schon richtig annimst, hat das offenbar weniger mit Sachkompetenz oder Realitätsnähe zu tun.